- EGERLAND - Kanzleigemeinschaft für Insolvenz- und Strafrecht
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was sagt der Richter -aktuelle Einzelfragen-

28.10.2014
(neu) Sperrfrist nach Antragsrücknahme
BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - IX ZB 72/13

Leitsatz des Gerichts:
Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Insolvenzordnung

28.10.2014
(neu) Voraussetzungen einer Versagung wegen einer Insolvenzstraftat
BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 80/13

  1. Die Restschuldbefreiung kann zudem nach § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 297 InsO wie auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
  2. Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO - für § 297 InsO kann nichts anderes gelten - nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden kann. Die dort aufgeführten Versagungstatbestände sind abschließend.

Anmerkung:
Mit dieser Entscheidung hat der BGH keine neuen Leitsätze aufgestellt, sondern lediglich auf die gefestigte Rechtsprechung hingewiesen. Die Entscheidung ist jedoch deswegen von Interesse, weil sie zeigt, wie das Beschwerdegericht zulasten des Schuldners eindeutig geklärte Fragen des Versagungsverfahrens nicht zur Kenntnis nimmt. So ist z.B das Beschwerdegericht der Ansicht, es sei gefestigte Rechtsprechung, dass die Versagungsgründe einer analogen Anwendung zugänglich seien oder dass für Gläubigerantrag hinsichtlich des angenommenen Versagungsantrags nicht erforderlich sei.

 

18.10.2014
(neu) Insolvenzanfechhtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen Schuldner
BGH. Versäumnisurteil vom 10.3.2014 - IX ZR 280/13

Leitsatz des Gerichts:
Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist.

10.03.2011
Erbfall in der Wohlverhaltensperiode
BGH, Beschluss vom 10.03.2011- IX ZB 168/09

Leitsatz des Gerichts:
Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses. 

 

  


03.02.2011
Heilung einer Obliegenheitsverletzung
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - IX ZB 99/09 = ZInsO 2011, 447

Leitsatz des Gerichts:
Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist. 
 

 

 

 

6.12.2010
Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
BGH, Urt. v. 16.12.2010 - IX ZR 24/10 = ZinsO 2011, 244

Leitsatz des Gerichts:
Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht. 

16.12.2010
Unverhältnismäßigkeit der Versagung
BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - IX ZB 63/09 = ZinsO 2011, 197

Leitsatz des Gerichts:
Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner
die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist. 


 

 

 

 

 

 
 
 
 
 
 
 

03.12.2009
Begriff der „angemessenen Erwerbstätigkeit“
BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 139/07

Leitsatz des Gerichts:
Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.  

03.12.2009
Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen, auch wenn dieses noch andauert.
BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 247/08

Leitsätze des Gerichts:
1. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
2. Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben
werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
3. Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
4. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der imlaufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung
erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren. 

Zu den Erwerbsobliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode
BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 139/07

Leitsatz des Gerichts:
Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen. 


 

Kein "Verheimlichen von Einkünften bei mangelnder Auskunft hinichtlich des Einkommens der Ehefrau

 

 

 

22.10.2009
Fehlende Angaben des Schuldners zu den Einkünften des Ehepartners führen nicht zu einer Verletzung einer Obliegenheit im Sinne von § 295 I Nr. 3 InsO
BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 249/08 (LG Münster)

Leitsatz des Gerichts:
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, „verheimlicht“ keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge. 


 

 

 

08.10.2009
Zur Antragsberechtigung für Versagungsanträge
BGH, Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZB 257/08 = ZInsO 2009, 2215

Leitsatz:
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen. 

24.09.2009
Versagung der Restschuldbefreiung: Zur Glaubhaftmachung eines Versagungsantrags
BGH, Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZB 288/08 = ZInsO 2009, 1954

Leitsatz:
Die Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den antragstellenden Gläubiger ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht erforderlich. 

09.07.2009
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZB 199/08 = ZInsO 2009, 1506

Leitsatz:
Die Entfernung und Vernichtung einer zur Masse gehörenden Einbauküche aus der vom Schuldner bis zur Übergabe an den Käufer genutzten Wohnung, die der
Insolvenzverwalter für einen Mehrpreis von 1.500 EUR mit der Eigentumswohnung des Schuldners verkauft hatte, stellt eine entsprechende Vermögensverschwendung dar. 


25.06.2009
Der Pflichtteilsanspruch in der Wohlverhaltensperiode.
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08 - LG Tübingen

Leitsatz des Gerichts:
Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar. 


14.05.2009
Zur Auskunftspflicht des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode
BGH, Beschl. vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08 - LG Traunstein

Leitsätze des Gerichts:
a) Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu
verdeutlichen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt.
b) Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus.
c) Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem
Zeitpunkt dieser Entscheidung.

 

 

 

27.09.2007
Versagung der Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger unrichtiger Angaben zum Merkmal der groben Fahrlässigkeit in § 290 I Nr. 6 InsO
 

12.07.2007
Verschweigen der Mietkaution führt zur Versagung der RSB
BGH, Beschluss vom 12.07.2007, IX ZB 129/04
...mehr

BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - IX ZB 243/06 (= ZInsO 2007, S. 1150).

 

 

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